Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen: Tierhilfe „Leid lindern“ e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein ist überregional und international tätig.

3. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Zielsetzung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

2. Der Satzungszweck „Förderung des Tierschutzes“ wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Rettung herrenloser und misshandelter Tiere in Europa und der Türkei durch aktive Hilfe vor Ort wie z.B. durch tierärztliche Versorgung inkl. Kastration sowie in Obhut nehmen von notleidenden Tieren. Die Tätigkeit erstreckt sich vor allem auf den Schutz von Hunden und Katzen, aber auch von anderen Tieren.

b) Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im In- und Ausland durch Aufklärung, Verbreitung von Druckschriften, Versammlungen und Veranstaltungen sowie über Presse, Rundfunk, Fernsehen und andere Medien mit dem Ziel , ein Umdenken zu erreichen, insbesondere auch bei der Bevölkerung der betreffenden Länder das Verantwortungsgefühl für die herrenlosen Tiere zu wecken. Damit soll der Tierschutzgedanke verbreitet und die Tierliebe gefördert werden, um damit eine bessere und artgerechte Haltung und Pflege zu erreichen und Misshandlungen und Quälerei von Tieren abzuwehren.

c) Der Verein erstrebt die bestmögliche Vermittlung der sich in seiner Obhut befindlichen Tiere.

d) Der Vereinszweck wird unter anderem auch dadurch erfüllt, dass der Verein andere steuerbegünstigte Vereine im In- und Ausland finanziell oder durch Sachleistungen unterstützen kann. Der Verein wird im Falle einer finanziellen Förderung als Förderkörperschaft i.S. d. §58 Nr.1 AO tätig.

e) Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Einschaltung von Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO verwirklichen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahre vollendet hat

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedbeitrages.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele oder den Verein schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 9 Beiträge

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung nach den Vorschlägen des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) statt. Den Ort der Versammlung bestimmt der Vorstand.

3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Folgetag des Datums, welches auf dem Einladungsschreiben genannt ist. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/E-Mail Adresse versandt wurde.

5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich per Post oder Email beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

8. Der Vorstand schlägt einen Versammlungsleiter sowie einen Protokollführer vor. Diese sind zu Beginn der Mitgliederversammlung zu wählen.

9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

10. Bei Neuwahlen des Vorstandes sowie der Abstimmung von Beschlussanträgen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

11. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Wenn ein Mitglied es verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Hierzu muss ein Wahlleiter bestimmt werden. Dieser ist von der Mitgliederversammlung zu wählen.

12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder unter Beachtung der Beschlussfähigkeit nach § 11 Ziffer 7 beschlossen werden.

13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Im Falle einer Neuwahl des Vorstandes muss das Protokoll zusätzlich mit den Unterschriften des alten 1. Vorsitzenden sowie des neuen 1.Vorsitzenden versehen werden.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in sowie dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Positionen des 1. Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers sind nur solche Mitglieder wählbar, die mindestens 1 Jahr dem Verein zugehörig sind. Bei Neuwahlen des Vorstandes bleibt der alte Vorstand bis zur Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister im Amt.

3. Auf Beschluss des Vorstandes können beratende Beisitzer in den Vorstand berufen werden bzw. Ausschüsse gebildet werden.

4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und direkt zu wählen, das gewählte Vorstandsmitglied muss die Annahme der Wahl erklären. Die Annahme der Wahl muss protokolliert werden.

5. Wiederwahl ist zulässig.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den Vorstand um die Zahl der ausgeschiedenen Mitglieder zu ergänzen. Scheiden jedoch zwei Vorstandsmitglieder aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahlen innerhalb einer Frist von vier Wochen einberufen werden. Die Vorstandsmitglieder sind jedoch verpflichtet, den Verein gemäß den geltenden Gesetzen und der Satzung bis zur Neuwahl und Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister weiterzuführen.

7. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert. Beschlüsse können im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefasst werden. Protokollierte Vorstandssitzungen im Rahmen einer Telefonkonferenz sind zulässig und rechtsbindend.

9. Der Vorstand ist ermächtigt, ausländischen Tierheimen sowie Tierschutzorganisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielen finanzielle Unterstützung zu gewähren. Jedoch ist die finanzielle Unterstützung nur gestattet, wenn der Auftrag den Anforderungen der Satzung entspricht.

10. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

11. Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.

§ 13 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Gemeinnützigen Tierschutzverein Streunerhilfe. Bulgarien e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtstand Frankfurt am Main.

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.